Arzneimittelrichtlinien und Negativliste | Aut-idem-Regelung | Rote Liste
Arzneimittelrichtlinien und Negativliste
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat mit Datum vom 11.09.2002 in der sog. Negativliste die Präparate zusammengestellt, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.
Sämtliche in der Liste aufgeführten Präparate dürfen nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden. Die Präparate, bei denen in der Spalte "nicht verordnungsfähig" eine bestimmte medizinische Indikation genannt wurde, dürfen nur bei Vorliegen der genannten Indikation nicht verordnet werden.
Folgende Präparate, die in der vom Bundesausschuss zur Verfügung gestellten Übersicht noch nicht berücksichtigt wurden, wurden zwischenzeitlich in der Liste aufgenommen:
1. Fieberzäpfchen S®, Cosmochema
2. Dreisavit® N Filmtabletten
3. Mitchellando N® Tropfen
4. Goldgeist forte Kontaktinsektizid.
Neben den nicht verordnungsfähigen Arzneimitteln nach der Negativliste (PDF) gibt es Arzneimittel oder Therapieverfahren, bei denen in der Regel die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer entsprechenden Arzneimitteltherapie fehlen oder das Behandlungsziel ebenso durch nichtmedikamentöse Maßnahmen erreicht werden kann. Auch diese dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Hierunter fallen z.B. Genussmittel, Körperpflegemittel, Mittel zur Rauchentwöhnung, Abmagerungsmittel, Anabolika etc. Eine Aufstellung der nicht verordnungsfähigen Arzneimittel oder Therapieverfahren findet sich in Ziffer 17 der Arzneimittelrichtlinien (PDF).
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