Satzung

Satzung als PDF

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Medizinische Gesellschaft Aachen e.V.". Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
 

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist

- die Förderung und Verbreitung der medizinischen Wissenschaft

- die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wissenschaftlern der Medizinischen Fakultät  und anderer Fakultäten der RWTH, den Krankenhausärzten der Region und den niedergelassenen Ärzten der Region.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Organisation und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Vorträgen und Berichten zu aktuellen Forschungsergebnissen auf dem Gebiet der Medizin.
  2. Organisation und finanzielle Unterstützung von Vorträgen und Demonstrationen zu medizinischen Problemen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vereinsmittel

(1) Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. freiwillige Zuwendungen der Mitglieder;
  3. sonstige Einnahmen.

(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforder­lichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, welcher die nachhaltige Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • approbierte Ärzte, Zahnärzte, Veterinärärzte,
  • wissenschaftliche Mitglieder der Medizinischen Fakultät der RWTH,
  • an der medizinischen Wissenschaft besonders interessierte Persönlichkeiten nichtärztlicher Berufe.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand, wobei zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen müssen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Jahresende erklärt werden kann sowie durch Ausschluss, der durch den Vorstand mit zwei Dritteln seiner Mitglieder zu beschließen ist.

(2) Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die wissenschaftliche und praktische Heilkunde sowie um das öffentliche Gesundheitswesen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Wahl hat mit Dreiviertelmehrheit der an wesenden stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.

Auf eigenen Wunsch können sich Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien lassen.

 

§ 6 Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem ersten Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie Planungen für das kommende Geschäftsjahr;
  2. Nach Bericht des Schatzmeisters Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl von Ehrenmitgliedern;
  4. Wahl des Vorstandes.

Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Falle von Wahlen entscheidet das Los. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorsitzende ist aus dem Kreise der Mitglieder, die Universitäts-Professoren der Medizinischen Fakultät der RWTH sind, zu wählen; die ersten und zweiten Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister und der Beisitzer werden aus dem Kreise der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Sofern mit Ablauf der Wahlzeit eine Wiederwahl oder Neuwahl nicht erfolgt ist, verlängert sich das Amt bis zum Zeitpunkt der Wiederwahl oder Neuwahl eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, und zwar jeweils einzeln.

(3) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Die Kasse und die Bücher des Vereins werden im Rahmen der Geschäftsverteilung vom Schatzmeister geführt. Er führt nach den Richtlinien des Vorstandes die Verwaltungsgeschäfte. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Vertretungsfall der erste oder zweite Stellvertretende, sind ihm gegenüber weisungsbefugt.

Er ist verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.

Für außerplanmäßige Ausgaben ist vorher die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

Er hat über die Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und alljährlich einen Nachweis über das Vermögen des Vereins und über die Verwendung der Mittel zu erstatten. Auf Verlangen des Vorstandes hat er zwischenzeitlich eine Abrechnung vorzulegen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Vereinsjahr

(1) Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. 3. des jeweiligen Vereinsjahres zu zahlen.

 

§ 10: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung und zwar mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der RWTH Aachen zu, die dieses ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

 

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß

Vorsitzender der Medizinischen Gesellschaft Aachen e. V. von 2009 bis 2022
Aachen, den 29.11.2011