Klinisches Ethik Komitee (KEK) – Satzung

Regelung der Arbeitsweise des Klinischen Ethik-Komitees (KEK) an der Uniklinik RWTH Aachen

Präambel

Die Hochleistungsmedizin stellt Behandlungsteams, Patientinnen und Patienten wie auch Angehörige immer häufiger vor schwierige ethische Konflikte und Entscheidungssituationen. In diesen Fällen bietet das KEK seine Hilfe an. Es soll hierbei sowohl Patientinnen und Patienten sowie deren Vertreter als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Universitätsklinikums als Ansprechpartner dienen. Patientinnen und Patienten gibt das KEK die Gewissheit, dass ethische Fragen im Universitätsklinikum ernst genommen werden; zugleich soll die Patientenperspektive bei ethisch anspruchsvollen Entscheidungen in der klinischen Versorgung gestärkt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bietet das KEK Orientierungshilfe für die eigenen Entscheidungen. Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich.

Mithilfe des KEK können ethische Fragen in der Krankenversorgung interdisziplinär und berufsgruppenunabhängig thematisiert und so die moralische Kompetenz vor Ort gestärkt werden. Damit trägt das KEK einerseits zur Identitätsbildung innerhalb des Universitätsklinikums bei, andererseits dient es der Darstellung des Universitätsklinikums gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 1 Status

Das KEK ist eine Arbeitsgruppe des Universitätsklinikums Aachen, die nach ihrem Selbstverständnis nicht an Weisungen gebunden ist und dem Vorstand des Universitätsklinikums regelmäßig über ihre Aktivitäten berichtet. Seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Das KEK hat ausschließlich beratende Funktion.

§ 2 Zielsetzung

Die Mitglieder des KEK nehmen ihre Aufgaben entsprechend der Zielsetzung der Präambel wahr. Die wesentlichen Aufgaben des KEK sind Klinische Ethikberatung, Leitlinien-entwicklung und Fort- und Weiterbildung.
Das KEK wird bei der Klinischen Ethikberatung nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind alle an der Patientenversorgung Beteiligten und davon betroffenen Personen, insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Patientinnen und Patienten des Universitätsklinikums sowie deren Vertreter und Angehörige.

§ 3 Aufgaben
1. Klinische Ethikberatung

Eine Fallberatung wird in der Regel von mindestens drei Mitgliedern des KEK durchgeführt. Die Mitglieder des KEK stehen bei akuten Anfragen aus dem Universitätsklinikum kurzfristig zur Beratung zur Verfügung. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten beratend hinzugezogen werden. Jedes Mitglied hat das Recht im Einzelfall wegen persönlicher Befangenheit nicht an einer Beratung bzw. Empfehlung mitzuwirken.
Aufgabe der Klinischen Ethikberatung ist es, in schwierigen klinischen Situationen die Entscheidungsfindung zu unterstützen. Dabei bemüht sich das KEK um einen Konsens. Die Entscheidung und die damit verbundene Verantwortung verbleiben beim Behandlungsteam und den Patientinnen und Patienten bzw. ihren Vertretern und Angehörigen.
Jede Ethikberatung wird in geeigneter Form dokumentiert. Der/die Antragsteller wie auch das KEK werden über den Verlauf und den Ausgang der Fallberatungen unterrichtet.

2. Leitlinienentwicklung

Bei sich wiederholenden ethischen Fragestellungen im Rahmen der Klinischen Ethikberatung kann das KEK Leitlinien formulieren. Darüber hinaus können auf Anfrage Leitlinien zu ethischen Themen erarbeitet werden, die für das Universitätsklinikum relevant sind.
Die vom KEK erarbeiteten ethischen Leitlinien werden dem Vorstand als Empfehlung zugeleitet. Er entscheidet über deren Bekanntgabe am Universitätsklinikum.

3. Fort- und Weiterbildung

Das KEK führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ethischen Themen in Medizin und Pflege durch. Zur Fortbildung seiner eigenen Mitglieder auf dem neuen Gebiet „Ethik in der Medizin“ kann das KEK auswärtige Fachreferenten einladen sowie andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen ergreifen.

§ 4 Zusammensetzung, Vorstand und Geschäftsstelle

Die Mitglieder rekrutieren sich, soweit möglich, aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Universitätsklinikums und hierbei aus möglichst vielen verschiedenen Berufsgruppen und Arbeitsbereichen. Die Anzahl der Mitglieder ist auf 20 zu begrenzen. Die Mitglieder des KEK müssen Kenntnisse im Bereich der Klinischen Ethikberatung nachweisen können. Sie vertreten keine berufsgruppenspezifischen Interessen und stehen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Universitätsklinikums als Ansprechpartner zur Verfügung. Zu diesem Zweck sollen die Namen der Mitglieder in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Die Mitgliedschaft im KEK ist höchstpersönlich.
Die Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig, Nachnominierungen insbesondere bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern sind möglich. Das KEK besitzt ein Vorschlagsrecht. In der Regel endet die Mitgliedschaft im KEK für Klinikumsbeschäftigte mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Ausnahmen sind durch Vorstandsbeschluss zulässig.
Das KEK wählt aus seiner Mitte für jeweils drei Jahre eine/n Vorsitzende/n und wenigstens eine/n Stellvertreter/in; diese bilden den Vorstand des KEK. Der/die Stellvertreter/in/Innen vertritt/vertreten den/die Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.
Die Organisation des KEK insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen erfolgt durch eine Geschäftsstelle. Der/die Vorsitzende bestimmt in Absprache mit dem Vorstand des Universitätsklinikums den Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle.
Der Vorstand des KEK legt dem Vorstand jährlich einen mit den Mitgliedern des KEK abgestimmten Bericht über die Arbeit des KEK vor.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch über die Beendigung des Amts als Mitglied des KEK hinaus.
Die Vorschriften über die Schweigepflicht im Sinne von § 203 StGB und den Datenschutz sind zu beachten.

§ 6 Sitzungen

Die Sitzungen des KEK finden in der Regel alle vier bis sechs Wochen statt. Der/die Vorsitzende des KEK bestimmt die Sitzungstermine, die Sitzungszeit und den Ort der Sitzungen. Bei besonderem Bedarf kann der/die Vorsitzende zusätzlich einladen.
Der/die Vorsitzende des KEK stellt die Tagesordnung auf. Die Mitglieder sind berechtigt, zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen.
Alle Mitglieder erhalten rechtzeitig vor jeder Sitzung eine schriftliche Einladung zusammen mit der Tagesordnung.
Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle erstellt über jede Sitzung ein Protokoll, das allen Mitgliedern zeitnah zugestellt wird. Das Protokoll wird von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Leiter/in der Geschäftsstelle unterzeichnet.
Die Sitzungen des klinischen Ethik-Komitees sind Arbeitssitzungen und gelten nicht als Dienstzeit.

§ 7 Beschlüsse

Vor Eintritt in die Tagesordnung sowie auf Antrag eines Mitglieds des KEK während der Sitzung stellt der/die Vorsitzende anhand der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit fest.
Das KEK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder des KEK haben gleiches Stimmrecht.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Minderheitsvoten sind im Protokoll zu dokumentieren.

§ 8 Änderung der Regelung der Arbeitsweise des KEK

Mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder kann das KEK Empfehlungen zur Änderung der Regelung der Arbeitsweise des KEK an den Vorstand richten. Der Vorstand ist bei Änderungen der Arbeitsweise des KEK nicht an Empfehlungen gebunden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Regelung der Arbeitsweise des KEK tritt mit der vom Vorstand genehmigten ersten Änderung vom 13.12.2014 am Tag der Beschlussfassung in Kraft

Aachen, den 13.12.2014

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Regelung der Arbeitsweise des KEK