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Allgemeine Informationen
Häufigkeiten von Gewalterfahrungen
Eine exakte Feststellung von Gewaltprävalenzen (der Prävalenzraten von Gewalt) ist auf Grund unterschiedlicher Erhebungsinstrumente und –methoden, Heterogenität der Definitionen und uneinheitlichen Klassifikationen der Schwere problematisch. Aus diesem Grund lässt sich in der Literatur ein uneinheitliches Bild finden.
In einer aktuellen Studie von Habel et al. (2016) wurden Prävalenzen für verschiedene Gewaltarten anhand einer Stichprobe von 5003 Männern und Frauen ermittelt. Hierbei ergab sich eine Lebenszeitprävalenz von Gewalterfahrungen in Höhe von 41%. Dies bedeutet, dass fast die Hälfte aller Befragten in ihrem Leben bereits einmal Gewalt erfahren hat, dabei sind 38,2% der Männer und 43,3% der Frauen betroffen.
(Körperliche Gewalt wurde von 22,5% der Frauen als auch 22,5% der Männer erfahren. Psychische Gewalt hatten insgesamt 29% der Frauen und 21,3% der Männer erfahren. Sexuelle Gewalt wurde von 13,6% der Frauen und 3,2% der Männer berichtet. Wirtschaftliche 17,5% Frauen und 18,2% Männer. Die Häufigste Gewalt bei Frauen ist: Psychisch, körperlich, wirtschaftlich, sexuell. Die Häufigste Gewalt bei Männern ist: Körperlich, psychisch, wirtschaftlich, sexuell.)
Eine weiterführende Studie, die allerdings nur Prävalenzen bei Männern erhebt, hat untersucht, wie viele Männer angeben bereits einmal in ihrem Leben Gewalt ausgeübt zu haben. 31,1% der Männer berichten mindestens einmal in ihrem Leben Gewalt ausgeübt zu haben.
aufgeteilt nach Form der Gewalt:
Körperliche: 29,1%
Psychische: 14,3
Sexuelle: 1,7
* Diese Angaben beziehen sich auf die Selbstauskunft der Teilnehmer. Diese Prävalenzen spiegeln nicht die Anzahl der erfassten Gewaltdelikte wider.
* Zwischenergebnisse – Studie noch nicht abgeschlossen.
Wenn Sie Informationen zu der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes wünschen, klicken Sie bitte hier.
Beispiele für sexuelle Gewalt
Erzwungener Geschlechtsverkehr, erzwungener Analverkehr/ Oralverkehr, Erstellung pornographischen Materials, unerwünschte Berührungen, verbale Belästigung mit sexuellen Inhalten, erzwungene Handlungen an anderen
Beispiele für psychische Gewalt
Schlagen/ Treten, eingesperrt werden (Keller, Schrank…), Schubsen/ Stoßen/ Schütteln, mit Gegenstand beworfen, Waffengewalt (Messer, Knüppel, Schusswaffe…), Würgen, Verbrennungen/ Verätzungen
Beispiele für körperliche Gewalt
Schlagen/ Treten, eingesperrt werden (Keller, Schrank…), Schubsen/ Stoßen/ Schütteln, mit Gegenstand beworfen, Waffengewalt (Messer, Knüppel, Schusswaffe…), Würgen, Verbrennungen/ Verätzungen
WHO Definition der Gewalt
„Der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt.“
Informationsflyer aus dem Vorgängerprojekt Gender Gewaltkonzept
Statistik
Konsequenzen für den Einzelnen
Gesundheit
Es wird zwischen tödlichen und nicht-tödlichen Folgen von Gewalt unterschieden. Zu den nicht-tödlichen Folgen gehören körperliche Konsequenzen wie z.B. Verletzungen; psychosomatische Konsequenzen wie z.B. chronische Schmerzsyndrome oder Reizdarmsyndrom; psychische Folgen wie posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen, Essstörungen oder Suizidalität; gesundheitsgefährdende Strategien wie z.B. Rauchen oder Alkohol- und Drogengebrauch; und Folgen für die reproduktive Gesundheit wie Eileiterentzündungen oder Fehlgeburten. Tödliche Konsequenzen wären beispielsweise tödliche Verletzungen, Mord oder Suizid.
Risikoverhalten
Nach Gewalterfahrungen werden häufig verschiedene Bewältigungsstrategien angewandt, die gesundheitliche Konsequenzen mit sich bringen können, wie die Einnahme von Alkohol, Drogen und psychotropen Medikamenten. Außerdem können veränderte Verhaltensweisen wie zum Beispiel eingeschränkte körperliche und außerhäusliche Aktivität, sozialer Rückzug, selbstverletzende Handlungen und wiederholte Partnerwechsel kombiniert mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr weiteren Schaden zufügen.
In Köln gibt es den Sozialdienst Katholischer Männer e.V. (SKM), der ein Trainingsprogramm zur Frühintervention bei riskantem Suchtmittelkonsum anbietet. Dieser Kurs hilft dabei einen Eindruck über den eigenen Suchtmittelkonsum zu gewinnen, den Konsum bewusst zu kontrollieren und Probleme zielgerichtet zu bewältigen. Ziel ist es, das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu verschärfen um Verantwortung für das eigene Verhalten und die eigene Gesundheit zu entwickeln. Das Training findet wöchentlich über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten statt und beinhaltet ein erneutes Treffen nach weiteren zwei Monaten.
Adresse: Große Telegraphenstraße 31, 50676 Köln
Tel: +49(0)221 2074-0
http://www.skm-koeln.de/skoll-spezial-selbstkontrolltraining/#toggle-id-2
Konsequenzen für das Umfeld
Gesundheit
Bisher gibt es kaum Untersuchungen zu den Konsequenzen für das Umfeld Gewaltbetroffener.
Mögliche Folgen für ein Kind welches in einer Familie aufwächst in der Gewalt und Vernachlässigungen an der Tagesordnung stehen.
Risiken
Psychische oder körperliche Gewalt tritt in interpersonellen Konstellationen häufig zusammen oder hintereinander auf, sodass sich die Gewaltausübung verselbstständigt (z.B. dadurch, dass ein Streitgespräch eskaliert). Allerdings kann auch das Opfer in dieser Situation zum Täter werden.
Des weiteren zeigen Ergebnisse aus Quer- und Langzeitstudien, dass das Risiko Opfer von Gewalt oder aber auch selbst Gewalt auszuüben dann erhöht ist, wenn im Kindes oder Jugendalter vermehrt Gewalt erlebt wurde (Lange et al., 2016).
https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00103-015-2267-6
Konsequenzen für das System
Kosten
Nationale und internationale Studien haben gezeigt, dass Gewalt enorme gesamtgesellschaftliche Kosten verursacht. Dies beinhaltet Kosten der Justiz oder Kosten im sozialen Bereich wie Beratungseinrichtungen für gewaltbetroffene Personen. Außerdem fallen Kosten im Bereich der Erwerbsarbeit an durch Arbeitsunfähigkeit oder Frühberentung. Hauptsächlich ist das System der Gesundheitsversorgung betroffen. Dort betreffen die Kosten vor allem die Behandlung von Verletzungen, sexuell übertragbarer Krankheiten und psychosomatischen Erkrankungen. Des Weiteren fallen Kosten für medikamentöse Behandlungen und langwierige Untersuchungsmaßnahmen (z.B. im Falle einer Schwangerschaft) an.
Ganz konkret wurden in den USA im Jahr 2016 rund 2,7 Billionen Dollar für Gewalt in der Gesellschaft ausgegeben. Dies beinhaltet 1,1 Billionen Dollar für Sicherheitsdienstleistungen und –trainings um Gewalt in Krankenhäusern vorzubeugen, 852 Million Dollar für nicht-erstattete medizinische Behandlungen für Opfer von Gewalttaten, 429 Million Dollar für medizinische Pflege und Personalbesetzung, und 280 Million Dollar für die Verhinderung von Gewalt in der Gesellschaft.
https://www.aha.org/system/files/2018-01/community-violence-report.pdf
Risiken / Anpassung
Häufig sind jünger Männer bzw. männliche Jugendliche sowohl Täter als auch Opfer von Gewalt in der Öffentlichkeit und in der Freizeit. Besonders in öffentlichen sozialen Räumen (wie z.B., Schule, Ausbildung, Arbeitsplatz, Wehrdienst, Freizeiteinrichtungen oder Sportvereine) aber auch im Freundes- und Bekanntenkreis findet diese Art von Gewalt statt. Dadurch könnten auch Mitmenschen, die bislang keine Gewalterfahrungen gemacht haben von Gewalt betroffen werden.
Körperliche Gewalt
Männer
Das Robert Koch Institut hat im Jahre 2011 eine Studie zu körperlicher Gewalterfahrung in der deutschen erwachsenen Bevölkerung durchgeführt. Insgesamt haben 2790 Männer im Alter von 18 bis 64 Jahren an dieser Studie teilgenommen. Es stellte sich heraus, dass die 12-Monats-Prävalenz von körperlicher Gewalterfahrung im Jahr 2011 bei Männern bei 17% im Alter von 18 bis 29 Jahren, bei 2,2% im Alter von 30 bis 44 Jahren und bei 1,6% im Alter von 45 bis 64 Jahren. Im Gegensatz dazu lag die Rate der Gewaltausübung von Männern im Alter von 18 bis 29 Jahren bei 10,6%, im Alter von 30 bis 44 Jahren bei 2,4% und im Alter von 45 bis 64 Jahren bei 1,4%.
https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/1504/24FsYksH0Ap7s.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Laut der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA aus dem Jahre 2014 ist das Risiko für Männer Opfer von Gewalt zu werden im Alter von 14 bis 39 Jahren am höchsten (vgl. Figur 1).
Frauen
Das Robert Koch Institut hat im Jahre 2011 eine Studie zu körperlicher Gewalterfahrung in der deutschen erwachsenen Bevölkerung durchgeführt. Insgesamt haben 3149 Frauen im Alter von 18 bis 64 Jahren an dieser Studie teilgenommen. Es stellte sich heraus, dass die 12-Monats-Prävalenz von körperlicher Gewalterfahrung im Jahr 2011 bei Frauen bei 7,7% im Alter von 18 bis 29 Jahren, bei 1,6% im Alter von 30 bis 44 Jahren und bei 1,9% im Alter von 45 bis 64 Jahren. Im Gegensatz dazu lag die Rate der Gewaltausübung von Frauen im Alter von 18 bis 29 Jahren bei 6,1%, im Alter von 30 bis 44 Jahren bei 5,2% und im Alter von 45 bis 64 Jahren bei 1,1%.
https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/1504/24FsYksH0Ap7s.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Laut der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA aus dem Jahre 2014 ist das Risiko für Frauen Opfer von Gewalt zu werden im Alter von 14 bis 39 Jahren am höchsten (vgl. Figur 1).
Körperliche und psychische Gewalterfahrungen in der deutschen Erwachsenenbevölkerung
Quelle: Schlack et al., 2013
https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/1504/24FsYksH0Ap7s.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Figur 1. Dargestellt ist die Anzahl der Männer (rot) und Frauen (dunkelgrün), die im Jahre 2014 von Gewalt betroffen waren. Diese Daten stammen aus der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA. Auffällig ist, dass das Risiko Opfer von Gewalt zu werden, im Alter von 14 bis 39 am höchsten ist.
https://www.heise.de/tp/features/Wer-ist-hier-eigentlich-das-typische-Opfer-3209897.html
Psychische Gewalt
Männer
An einer Studie des Robert Koch Instituts zum Thema körperlicher und psychischer Gewalt in der deutschen erwachsenen Bevölkerung haben 2790 Männer teilgenommen. Es stellte sich heraus, dass die 12-Monats-Prävalenz von psychischer Gewalterfahrung im Jahr 2011 bei Männern bei 26,4% im Alter von 18 bis 29 Jahren, bei 19,3% im Alter von 30 bis 44 Jahren und bei 11,0% im Alter von 45 bis 64 Jahren. Im Gegensatz dazu lag die Rate der Gewaltausübung von Frauen im Alter von 18 bis 29 Jahren bei 20,1%, im Alter von 30 bis 44 Jahren bei 12,8% und im Alter von 45 bis 64 Jahren bei 6,0%.
Frauen
An einer Studie des Robert Koch Instituts zum Thema körperlicher und psychische Gewalt in der deutschen erwachsenen Bevölkerung haben 3149 Frauen teilgenommen. Es stellte sich heraus, dass die 12-Monats-Prävalenz von körperlicher Gewalterfahrung im Jahr 2011 bei Frauen bei 30,2% im Alter von 18 bis 29 Jahren, bei 19,9% im Alter von 30 bis 44 Jahren und bei 15,2% im Alter von 45 bis 64 Jahren. Im Gegensatz dazu lag die Rate der Gewaltausübung von Frauen im Alter von 18 bis 29 Jahren bei 15,6%, im Alter von 30 bis 44 Jahren bei 10,7% und im Alter von 45 bis 64 Jahren bei 6,3%.
Artikel zur Studie des Robert Koch Instituts: http://edoc.rki.de/oa/articles/repfVFL9MKm0A/PDF/24FsYksH0Ap7s.pdf
Sexuelle Gewalt
Männer
Laut der British Crime Survey (BCS) aus dem Jahre 2001 erlebten 2% der Männer seit ihrem 16. Lebensjahr sexuelle Gewalt.
Im Jahr 2016 wurden bundesweit 14.492 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses (§§ 174, 174a, 174b, 174c, 177, 178 StGB) in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamtes (BKA) erfasst. Insgesamt wurden 10.087 Tatverdächtige ermittelt. Es gab insgesamt 14.905 Opfer, davon waren 1047 männlich. Unter Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nach § 177 StGB wurden 2016 insgesamt 7.919 Fälle, davon mit 480 männlichen Opfern bundesweit erfasst. Es wurden 6.393 männliche Tatverdächtige ermittelt, davon waren 75,7 Prozent (4.900 Tatverdächtige) über 21 Jahre alt.
Grün weiblich, blau männlich
Frauen
Im Gegensatz zu den Männern erlebten rund 17% der Frauen seit ihrem 16. Lebensjahr sexuelle Gewalt.
Kershaw, C., Chivite-Matthews, N., Thomas, C., & Aust, R. (2001). British Crime Survey 2001. London, UK: Great Britain Home Office.
Im Jahr 2016 wurden bundesweit 14.492 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses (§§ 174, 174a, 174b, 174c, 177, 178 StGB) in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamtes (BKA) erfasst. Insgesamt wurden 10.087 Tatverdächtige ermittelt. Es gab insgesamt 14.905 Opfer, davon waren 13.858 weiblich. Unter Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nach § 177 StGB wurden 2016 insgesamt 7.919 Fälle, davon mit 7.622 weiblichen Opfern bundesweit erfasst. Es wurden 83 weibliche Tatverdächtige ermittelt, davon waren 75,7 Prozent (4.900 Tatverdächtige) über 21 Jahre alt.
Informationen für Gewalterfahrene
Was tun bei: sexueller Gewalt?
Wenn Sie Opfer sexueller Gewalt geworden sind, oder sich noch immer in einer solchen Situation befinden, denken Sie daran, sich selbst nicht die Schuld zuzuschreiben! Konsultieren Sie zeitnah einen Arzt, da sie als Opfer in der Beweispflicht stehen. Erstatten Sie Strafanzeige. Scheuen Sie sich hiervor nicht. Sollten Sie Bedenken hinsichtlich der Kosten eines solchen Verfahrens haben, machen Sie Gebrauch von der Prozesskostenhilfe. Wenden Sie sich an eine Person der Sie vertrauen und sprechen Sie, auch wenn es schwer fällt, über Ihr Erlebtes!
Was tun bei: psychischer Gewalt?
Wenn Sie Opfer psychischer Gewalt geworden sind, oder sich noch immer in einer solchen Situation befinden, denken Sie daran, sich selbst nicht die Schuld zuzuschreiben! Sollte dies an Ihrem Arbeitsplatz vorgefallen sein, machen Sie von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch. Vertrauen Sie sich anderen an, vermeiden Sie es, sich zu isolieren und finden sie Verbündete um Ihr Selbstbewusstsein zu stärken und gegen die Gewalt vorzugehen. Auch bei dieser Form der Gewalt ist es möglich, körperliche Symptome, wie bspw. Magen-Darm-Beschwerden und auch Konzentrationsstörungen zu entwickeln. Scheuen Sie sich nicht, sich in diesem Falle professionelle Unterstützung im Rahmen der Beratung oder auch eines Trainings in Anspruch zu nehmen. Dies zeigt keinerlei Schwäche, sondern Stärke von Ihrer Seite! Versuchen Sie auch, sich einen Ausgleich zu schaffen. Dies kann beispielsweise ein Hobby (Lesen oder Sport) sein, durch welches Sie auf positive Gedanken kommen und sich neue Kraft ziehen können. Und denken Sie daran…
- Sticheleien sind unprofessionell und gehören nicht in den Alltag!
- Wehren Sie sich, wenn Ihnen unangemessen entgegengetreten wird!
- Dokumentieren Sie Vorfälle!
- Beginnen Sie nicht damit, ebenfalls zu mobben!
- Klären Sie kleine Missverständnisse direkt, damit keine Grundlagen für psychische Gewalt geschaffen werden!
- Nachweis von psychokrieg.de
Was tun bei: körperlicher Gewalt?
Wenn Sie Opfer einer körperlichen Gewalttat geworden sind, oder sich noch immer in einer solchen Situation befinden, denken Sie daran, dass Sie sich nicht die Schuld zuzuschreiben haben! Es gibt keine Entschuldigung oder Ausrede dafür, dass Sie jemand anderes körperlich verletzt. Stellen Sie Strafanzeige und agieren Sie während des Prozesses als Nebenkläger. Machen Sie sich keine Gedanken über mögliche Kosten, von welchen Sie ausgehen, sie nicht tragen zu können. Die Prozesskostenhilfe steht Ihnen hier zur Seite. Haben Sie diesen Schritt getan, scheuen Sie sich nicht, einen rechtsmedizinischen Untersuchungscheck durchzuführen um Beweise gegen den Täter zu sammeln!
Was tun bei: Beobachten von Gewalt?
- Helfen Sie, ohne sich in Gefahr zu bringen!
- Fordern Sie andere direkt zur aktiven Mithilfe auf!
- Beobachten Sie den Täter genau, prägen Sie sich auffällige Merkmale ein!
- Organisieren Sie Hilfe unter der Notrufnummer 110!
- Kümmern Sie sich um Opfer!
- Stellen Sie sich als Zeuge/ als Zeugin zur Verfügung!
Beratungsangebote
Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Der Hauptgedanke des Opferschädigungsgesetzes (§ 68 SGB I) ist die Verantwortung des Staates seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Dieses Gesetz beinhaltet, dass Personen, die einen gesundheitlichen Schaden durch eine vorsätzliche, rechtswidrige und tätliche Gewaltausübung erhielten, Anspruch auf Versorgung haben. Eine vorsätzliche Gewalttat besteht, wenn der Täter wissentlich dem Opfer einen körperlichen Schaden zufügen wollte. Ein tätlicher Angriff ist ein Angriff auf den Körper einer anderen Person und beinhaltet z.B. Körperverletzung oder Sexualdelikte. Jeder tätliche Angriff ist außerdem rechtswidrig insofern keine Rechtfertigung wie beispielsweise Notwehr für diese Tat vorliegen.
Recht auf Notwehr
Laut § 227 Abs. 2 BGB ist eine Notwehr-Handlung, um sich oder eine andere Person vor einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff zu schützen nicht widerrechtlich. Ein solcher Angriff beinhaltet die Bedrohung von Rechtsgütern (z.B. Leib und Leben) durch menschliches Verhalten. Damit es sich um einen gegenwärtigen Angriff handelt, muss dieser unmittelbar bevorstehen (unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung), gerade stattfinden oder noch andauern
Psychosoziale Prozessbetreuung
Besonders belastete Opfer können eine psychosoziale Prozessbetreuung erhalten um während des Ermittlungs- und Strafverfahrens emotionale und psychologische Unterstützung zu erhalten um die Belastung zu reduzieren und das Opfer zu stabilisieren. Der jeweilige psychosoziale Prozessbegleiter darf außerdem bei der Vernehmung des Opfers und bei der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Geschädigten anwesend sein (vgl. § 406g Abs. 1 Satz 2 StPO). In jedem Stadium des Ermittlungs- und Strafverfahrens kann eine solche psychosoziale Prozessbetreuung in Anspruch genommen werden. http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf
Beschwerderecht
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz steht es jedem Arbeitnehmer zu, im Falle einer Benachteiligung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz, schriftlich Beschwerde einzulegen. Wegen dieser Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen und der Arbeitgeber hat diese Beschwerde zu prüfen, ggf. mit Hilfe des Betriebsrates oder anderen verantwortlichen Anlaufstellen.
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18841/beschwerderecht
Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltens, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Hiermit soll überprüft werden, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine solche Anzeige wird bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder beim Amtsgericht erstattet.
Prozesskostenhilfe
Laut §§ 114 ff. ZPO kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Diese Unterstützung wird in Betracht gezogen sobald eine Partei nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie wird nur auf Antrag gewährt, wobei der Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. in einem Gerichtstermin gestellt werden kann (vgl. § 117 Abs. 1 ZPO).
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
Nebenkläger
Der Nebenkläger ist eine Person, die durch eine Straftat verletzt wurde. Dies gilt nur bei Straftaten, die den Verletzten in seiner Privatsphäre oder Persönlichkeit besonders betreffen, beispielsweise Sexual-, Beleidigungs-, Körperverletzungs-, Freiheits-, und versuchte Tötungsdelikte. Als Nebenkläger hat man das Recht einen Rechtsanwalt miteinzubeziehen. Außerdem dürfen Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend sein, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Nebenkläger haben Informationsrechte über den Stand des Verfahrens; Anhörungsrechte; das Recht zur Einsicht in die Akten (aber nur über einen Rechtsanwalt); das Recht, Fragen an Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige zu stellen; das Recht, einen Richter oder Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen; das Beweisantragsrecht; das Recht, Fragen oder Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden; und das (beschränkte) Recht, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen
Anwälte
Im juristischen Bereich gibt es verschiedene Anwälte wobei der Rechts- und der Staatsanwalt die geläufigsten sind. Generell ist der Anwalt der Vertreter in Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Staat, Behörden, Gerichten oder Unternehmen. Die Anwaltskosten werden in der Regen von demjenigen übernommen, der den Prozess verloren hat.
Anlaufstellen nach Gewalterfahrung
Physische Gewalt: Krankenhäuser
Psychische Gewalt: Beratungsstellen, Psychologen
Sexuelle Gewalt: Krankenhäuser, AIDS-Hilfe, Psychologen
Erfahrungen
Beobachtete Gewalt
Körperliche Gewalt
Körperliche Gewalt
Fälle beobachteter Gewalttaten sind schwer zu erfassen und es gibt kaum Statistiken, die valide Informationen und Zahlen hierzu wiedergeben. Wichtig ist aber, dass auch Zeugen und Zeuginnen von Gewalttaten und anderen traumatisierenden Ereignissen starken psychischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt sein können. Auch Angehörige und Freunde von Gewaltopfern, können die Erlebnisse des anderen, als belastend empfinden und sollten hierbei ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.
Rechtliches
Auch wenn Sie Zeuge einer Gewalttat geworden sind, können Sie dies zur Anzeige bringen. Vielleicht können Sie dem Opfer der Tat mit Ihrer Aussage helfen und einen großen Beitrag zur Strafverfolgung des Täters leisten. Außerdem können Sie als Angehöriger oder Freund eines Gewaltopfers Unterstützung bei der Strafanzeige leisten. Außerdem besteht die Gefahr der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c), denn wenn bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe geleistet wird, obwohl dies erforderlich ist, kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe drohen. Ein kritisches Beispiel sind Raubüberfälle oder Prügeleien in der Öffentlichkeit. Zivilcourage zu zeigen ist heldenhaft, jedoch aus Angst einfach weg- oder gar zuzuschauen eine Straftat. Auch dies ist unterlassene Hilfeleistung, die zur Strafe führt.
https://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html
Ergreifbare Maßnahmen
Sollten Sie Zeuge einer Gewalttat werden, versuchen Sie nur zu helfen, solange Sie sich nicht selbst in Gefahr bringen. Versuchen Sie zunächst, falls möglich, weitere Außenstehende auf die Situation aufmerksam zu machen. Verständigen Sie schnellstmöglich die Polizei und weitere Rettungskräfte. Bleiben Sie weiterhin vor Ort, sodass Sie im Falle einer Strafverfolgung einen Beitrag als Zeuge oder Zeugin leisten können. Im Fall von Raubüberfällen oder Prügeleien ist es immer angemessen, sich Unterstützung zu suchen, indem Sie möglichst viele andere Menschen darauf aufmerksam machen und gemeinsam gegen die Täter vorgehen. Ratsam ist zudem immer das Rufen der Polizei.
https://www.bussgeld-info.de/unterlassene-hilfeleistung/
https://weisser-ring.de/hilfe/onlineberatung
Die Beobachtung von Gewalt kann vor allem bei Jugendlichen psychische Probleme wie Depression auslösen. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Unterstützung durch die Mutter bzw. eine generelle Eltern-Kind Kommunikation dabei hilft, einer möglichen Depression vorzubeugen (Eisman, Stoddard, Heinze, Caldwell, & Zimmermann 2015: Depressive Symptoms, Social Support and Violence Exposure Among Urban Youth: A Longitudinal Study of Resilience).
Unterstützungsangebote
Auch durch die Beobachtung von Gewalttaten kann es beim Beobachter zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kommen. In diesem Fall treten in der Regel innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Vorfall psychische und psychosomatische Symptome auf. Diese äußern sich beispielsweise durch Schlafstörungen, Zittern, Konzentrationsstörungen, emotionaler und sozialer Rückzug, Persönlichkeitsveränderungen, Bindungsstörungen oder aggressive Verhaltensmuster. Falls man diese oder ähnliche Symptome bei sich selbst feststellt, ist es hilfreich Therapiemöglichkeiten wie Psychotherapien oder eine medikamentöse Behandlung in Betracht zu ziehen. (Quelle: https://www.nimh.nih.gov/health/topics/post-traumatic-stress-disorder-ptsd/index.shtml)
Außerdem bietet die „Ambulanz für Gewaltopfer“ in Düsseldorf eine gute Anlaufstelle, da sie zusätzlich zu Ihrem Beratungs- und Hilfsangebot für Opfer von Gewalt auch Hilfestellung und Beratung an Angehörige von Gewaltopfern vermittelt, genauso wie für Zeugen von Gewalttaten, die psychisch unter dem Erlebten leiden.
Psychische Gewalt
Psychische Gewalt
Bei psychischer Gewalt ist es häufig schwer zu erfassen wo sie anfängt und aufhört. Beleidigungen und Beschimpfungen, auch von Fremden, sind eine Form der psychischen Gewalt. Viele Arten der psychischen Gewalt sind alltägliche Begebenheiten, die dennoch eine große Belastung für die Betroffenen darstellen können und keinesfalls akzeptiert werden sollten. So kann man auch als Außenstehender gegen diese Form der Gewalt vorgehen, indem man den betroffenen zur Seite steht. Leider zeigen immer noch wenige Menschen Zivilcourage und stehen betroffenen in den Betreffenden Situationen bei.
Rechtliches
Sollten Sie beispielsweise auf der Arbeit oder an öffentlichen Plätzen Zeuge von psychischer Gewalt werden, so schauen Sie nicht weg. Falls es zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt, kann ihre Aussage dem Opfer weiterhelfen. Psychische Gewalt wird oftmals verharmlost, doch die Opfer leiden enorm unter dieser Form der Gewalt und auch hier können gerichtliche Folgen und ggf. Geld oder Gefängnisstrafen auf den Täter zukommen.
Ergreifbare Maßnahmen
In erster Linie kann der Kontakt und das Gespräch mit dem Betroffenen gesucht werden, oder aber auch ein Beistand in unmittelbaren Situationen psychischer Gewalt geleistet werden. Bei letzterem ist auch ein offenes und deutliches Vorgehen gegen den Täter hilfreich.
http://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/90-weggeschaut-ist-mitgemacht/
Gesetzt den Fall, dass Sie auf das Opfer zu gehen und Ihre Hilfe anbieten wollen, ist es wichtig, dass Sie zuerst wertneutral um die Einschätzung des Betroffenen fragen. Sie müssen verstehen, dass es dem Opfer viel Mut und Vertrauen kostet, sich Ihnen gegenüber zu öffnen, da es unter Umständen Angst vor weiteren Angriffen hat oder sich nicht öffentlich als verletzlich zeigen will. Deshalb sollten Sie dem Betroffenen viel Zeit geben sich zu erklären und ihm zeigen, dass Sie vertrauenswürdig sind. Wenn Sie dem Opfer zur Seite stehen, sollten sie beide gemeinsam überlegen, aus welchen Gründen das Opfer angegangen wurde, welche Unterstützung sich das Opfer wünscht, und welche Personen aus ihrem Umfeld zusätzlich behilflich sein könnten.
Unterstützungsangebote
Für Führungskräfte aber auch für jegliche Arten von Mitarbeitern gibt es häufig Beratungsangebote, wie im Falle von Mobbing auf der Arbeit vorzugehen ist. Dabei kann Beratungsinhalt auch der Umgang mit Betroffenen sein.
Damit man in einer solchen Situation zielgerichtet handeln kann, bietet es sich vor allem für Firmen aber auch für Einzelpersonen an, ein Deeskalationstraining zu besuchen. Hier lernt man mögliche aggressionsauslösende Reize kennen, versucht die Hintergründe von menschlichem Verhalten zu verstehen, übt den Umgang mit verbalen Aggressionen wie Beleidigungen oder Drohungen und erlernt deeskalierende Kommunikationsformen. Solche Trainings sind also sehr hilfreich um in angespannten Situationen deeskalierend zu wirken und um die verschiedenen Parteien zu beschwichtigen. Beispielsweise bietet die Seminar- und Eventmanagerin Heike Heitmann (https://www.heike-heitmann.de/html/offene-seminare-2017-2018/kommunikation-und-kompetenzen-guetersloh-owl/deeskalationstraining-mehr-sicherheit-im-umgang-mit-schwierigen-und-aggressiven-personen/) zu verschiedenen Terminen Seminare in ganz Deutschland an, für die man sich mittels eines Anmeldeformulars https://heike-heitmann.de/html/seminaranmeldung) anmelden kann.
Sexuelle Gewalt
Rechtliches
Es besteht in Deutschland keine Pflicht zur Anzeige von sexuellem Missbrauch, weder für Privatpersonen noch für Institutionen. Trotzdem ist man verpflichtet im Falle einer Beobachtung die mögliche und zumutbare Hilfe zu leisten.
https://www.hilfeportal-missbrauch.de/informationen/uebersicht-recht/allgemeines.html
Außerdem können Sie, insofern Sie zu der oder dem Beschuldigten in einem besonderen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen, von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) Gebrauch machen.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/schutz/
Es ist zudem möglich, von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch zu machen. Dieses erlaubt es Ihnen, einzelne Fragen nicht zu beantworten, insofern eine solche Beantwortung Sie oder Ihre Angehörigen einer Gefahr aussetzen würde.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/schutz/
Ergreifbare Maßnahmen
In Ausnahmefällen ist es möglich, statt seiner Wohnadresse eine alternative Anschrift anzugeben. Darunter fällt beispielsweise der eigene Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Adresse. Dies ist jedoch nur möglich, falls durch eine solche Angabe Rechtsgüter des Zeugen oder andere Personen in Gefahr geraten.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/schutz/
Während des Ermittlungsverfahrens ist es möglich, persönliche Angaben vertraulich zu behandeln. Jedoch muss bei einer gerichtlichen Hauptverhandlung der Name des Zeugen bekannt gemacht werden.
http://www.strafrecht-ratgeber.de/strafrecht/strafverfahren/content_04.html
Unterstützungsangebote
Als Unterstützungsangebot sowohl für Opfer als auch für Angehörige der Opfer oder Beobachter von sexueller Gewalt steht bundesweite das kostenlose „Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“ unter der Nummer 08002255530 zur Verfügung. Dort können Sie sich melden, falls sie Entlastung, Beratung oder Unterstützung suchen. Die Mitarbeiter sind psychologisch und pädagogisch ausgebildet und mit dem Thema der sexuellen Gewalt sehr vertraut. Außerdem zeigen sie Ihnen Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung vor Ort auf. Sprechzeiten sind montags, mittwochs und freitags von 9:00-14:00 Uhr und dienstags und donnerstags von 15:00-20:00 Uhr.
Erlebt
Körperliche Gewalt
Rechtliches
Als Opfer haben sie verschiedene Opferrechte. Sie können sich einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen, der Ihre Interessen vertritt und bei Ihrer Vernehmung anwesend ist. Außerdem gibt es die Möglichkeit einen Opferanwalt zu beauftragen, der in der Regel kostenlos ist. Eine weitere Option ist es, Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld zu fordern. Es steht Ihnen zudem frei, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen. Des weiteren haben Sie als Opfer von schwerwiegenden Straftaten das Recht als Nebenkläger aktiv Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Beispielsweise können Sie dadurch in der Hauptverhandlung den Richter ablehnen, Fragen stellen, Beweise beantragen oder bestimmte Rechtsmittel (wie Beschwerde, Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen. Sie können auch eine psychosoziale Prozessbegleitung beanspruchen, die Ihnen mit Informationsvermittlung und qualifizierte Betreuung bietet. Dazu zählt beispielsweise, dass Sie zu den Vernehmungen begleitet werden, bei Antragsstellungen unterstützt werden und therapeutische Hilfe vermittelt bekommen. Falls Sie nicht über ein ausreichendes finanzielles Einkommen verfügen sollten, können Sie außerdem Prozesskostenhilfe beantragen. Diese ermöglicht es Ihnen, dass Sie die Kosten für einen Anwalt nicht selber oder nur zum Teil beziehungsweise in Raten zahlen müssen.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/beteiligung-am-strafverfahren/
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/unterstuetzung/
Bei vielen Straftaten wie zum Beispiel Beleidigung, Sachbeschädigung oder bestimmte Fälle der Körperverletzung ist ein Strafantrag des Opfers erforderlich, um eine Straftat zu ahnden. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie auf die Stellung eines Strafantrages verzichten, was allerdings unwiderruflich ist. Alternativ besteht die Option sich erst zu einem späteren Zeitpunkt für oder gegen einen Strafantrag zu entscheiden. Dies muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach der Straftat stattfinden.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/koerperverletzung/privatklagedelikt/
Ergreifbare Maßnahmen
Man sollte sich als Opfer von Gewalt im Klaren darüber sein, dass man sich selbst für das, was passiert ist, keinesfalls die Schuld geben darf. Es hilft sehr, wenn man als betroffene Person im privaten Umfeld nach Unterstützung suchen kann. Auch wenn es schwer fällt sollte man sich Freunden oder Angehörigen anvertrauen, sie über das Erlebte informieren und miteinbinden. Darüber hinaus sollte eine Anzeige des Täters in Betracht gezogen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Rechtliches“.
In einer akuten gewalttätigen Situation sollten Sie die Polizei benachrichtigen und bei Verletzungen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Außerdem sollten Sie, falls möglich, die Situation verlassen, damit Sie sich (und Ihre Kinder) schützen können.
http://lesmigras.de/tl_files/lesmigras/Tapesh/LM_Broschuere_Tapesh_UnterstuetzungGeben.pdf
http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/gewalt-im-sozialen-nahbereich/
https://weisser-ring.de/hilfe/onlineberatung
Unterstützungsangebote
Generell ist es ratsam, eine psychosoziale Beratung in Anspruch zu nehmen. Dabei werden aktuelle Probleme besprochen, die beispielsweise durch Trennung, Scheidung oder Beziehungsprobleme ausgelöst wurden. Außerdem ist Zukunftsorientiertheit ein wichtiger Aspekt dieser Beratung. Das bedeutet, dass Menschen bei ihren aktuellen oder zukünftigen Problemen unterstützt werden. Allgemein soll der Klient in seiner Lebenssituation unterstützt und gestärkt werden, um mehr Selbstsicherheit zu gewinnen.
http://www.frauenzentrum.at/wp/angebote/psychosoziale-beratung/
Vor allem bei häuslicher Gewalt ist die Caritas ein geeigneter Ansprechpartner. Sie hilft bei erlebter körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt. Hierbei ist das Ziel die Verhinderung von weiteren gewalttätigen Übergriffen, die Entwicklung von Zukunftsperspektiven und die Verarbeitung des Erlebten. Angeboten werden beispielsweise Gespräche zur Verarbeitung, psychosoziale Beratung, Information über polizeiliche und rechtliche Möglichkeiten und Vermittlung in Schutzunterkünfte.
Außerdem ist es möglich sich bei der Rechtsmedizin (hier beispielsweise in Hamburg file:///C:/Users/ageiger/Downloads/uke_gewalt_regu.pdf) zu melden. Hierbei gibt es verschiedene Angebote wie eine telefonische Beratung, die Planung des weiteren Vorgehens, gerichtsverwertbare (Foto-)Dokumentation, Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und die Aufbewahrung von Beweismitteln und Spuren.
Es gibt eine Online Datenbank für Betroffene von Straftaten, die Ihnen dabei hilft, Einrichtungen in Ihrer Nähe zu finden, die auf Ihre jeweilige Gewalterfahrung ausgerichtet sind.
Psychische Gewalt
Rechtliches
Als Opfer haben sie verschiedene Opferrechte. Sie können sich einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen, der Ihre Interessen vertritt und bei Ihrer Vernehmung anwesend ist. Außerdem gibt es die Möglichkeit einen Opferanwalt zu beauftragen, der in der Regel kostenlos ist. Eine weitere Option ist es, Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld zu fordern. Es steht Ihnen zudem frei, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen. Des weiteren haben Sie als Opfer von schwerwiegenden Straftaten das Recht als Nebenkläger aktiv Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Beispielsweise können Sie dadurch in der Hauptverhandlung den Richter ablehnen, Fragen stellen, Beweise beantragen oder bestimmte Rechtsmittel (wie Beschwerde, Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen. Sie können auch eine psychosoziale Prozessbegleitung beanspruchen, die Ihnen mit Informationsvermittlung und qualifizierte Betreuung bietet. Dazu zählt beispielsweise, dass Sie zu den Vernehmungen begleitet werden, bei Antragsstellungen unterstützt werden und therapeutische Hilfe vermittelt bekommen. Falls Sie nicht über ein ausreichendes finanzielles Einkommen verfügen sollten, können Sie außerdem Prozesskostenhilfe beantragen. Diese ermöglicht es Ihnen, dass Sie die Kosten für einen Anwalt nicht selber oder nur zum Teil beziehungsweise in Raten zahlen müssen.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/beteiligung-am-strafverfahren/
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/unterstuetzung/
Seit 2006 gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Ziel hierbei ist die Benachteiligung aus Gründen wie beispielsweise der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Wenn Sie benachteiligt, (sexuell) belästigt oder diskriminiert worden sind, kann eventuell nach dem AGG geklagt werden. Wenn Sie auf Ihrem Arbeitsplatz diskriminiert oder ungerecht behandelt worden sind, haben Sie das Recht, sich dagegen zu wehren und Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Ungleichbehandlungen aufhören. Sie müssen dabei beachten, dass Sie sich innerhalb von zwei Monaten bei Ihrem Arbeitgeber bestenfalls schriftlich darüber beschweren und in Ihrem Beschwerdebrief erklären, dass Sie die Ansprüche aus dem AGG geltend machen. Es ist empfehlenswert in diesem Fall einen Anwalt aufzusuchen. Falls Ihr Arbeitgeber sich nicht um diesen Vorfall kümmert, können Sie innerhalb von drei Monaten gegen ihn eine Klage nach dem AGG einreichen.
http://lesmigras.de/tl_files/lesmigras/Tapesh/LM_Broschuere_Tapesh_UnterstuetzungGeben.pdf
Weitere Formen von psychischer Gewalt sind beispielsweise Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Zu Beleidigung zählen Handlungen einer Person, die Ihre Ehre verletzten z.B. durch herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder Verhaltensweisen. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden und falls die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, kann sie sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 185 StGB).
https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html
Üble Nachrede liegt vor, wenn eine Person Tatsachen, die nachweislich als unwahr herausgestellt werden können, über Sie behauptet oder verbreitet, mit dem Ziel, Ihren Ruf zu schädigen. Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Falls die Nachrede öffentlich ausgeführt wird, kann sie sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden (§ 186 StGB).
https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html
Im Gegensatz zur üblen Nachrede, weiß der Täter im Verleumdungsfall jedoch von der Unwahrheit seiner Behauptungen und hat sie nicht nur von einer anderen Person erfahren, ohne den Wahrheitsgehalt zu kennen. Verleumdung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, kann aber, falls die Tat öffentlich ausgeführt wird, sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 187 StGB).
https://dejure.org/gesetze/StGB/187.html
Es gibt in Deutschland kein Gesetz gegen Cybermobbing, aber alle Gesetze gelten auch im Internet. Falls Sie also im Internet Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung erfahren, macht sich der Täter ebenfalls strafbar.
https://www.jugend.support/cybermobbing/cybermobbing-was-sagt-das-gesetz
Ergreifbare Maßnahmen
Wichtig ist, dass Sie versuchen sollen, sich Ihre Lage zu veranschaulichen. Es könnte möglicherweise bestimmte Gründe geben, weshalb Sie in die Opferrolle geraten sind bzw. Gründe, die den „Angreifer“ dazu animieren, Sie schlecht zu behandeln wie zum Beispiel, Neid, Eifersucht oder ein Gefühl von Bedrohung Ihrerseits. Wenn Sie solche Charakteristika erkennen können, wird dies bei Ihnen das Gefühl von Bedrohung mindern und es wird Ihnen dabei helfen, gezielt diese Verhaltensmuster zu durchbrechen. Sie können beispielsweise damit beginnen, dass Sie ein klärendes Gespräch mit dem Angreifer suchen und ihn direkt fragen, warum er sich Ihnen gegenüber so verhält. Oft reicht dies schon aus, um den Konflikt zu beheben, besonders weil es dem Angreifer zeigt, dass Sie sich durch sein Verhalten nicht einschüchtern lassen.
Allerdings fällt es vielen Opfern auch sehr schwer, offen auf den Angreifer zuzugehen. In diesem Fall sollten Sie sich, auch wenn es Überwindung kostet, professionelle Hilfe suchen. Zunächst ist es hilfreich im näheren Umfeld nach Unterstützung zu suchen. Das können Angehörige oder Freunde sein, denen man sich anvertraut und denen man das Erlebte berichtet. Außerdem empfiehlt es sich, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, oder aber auch telefonisch Kontakt zu Beratungsstellen aufzunehmen.
https://www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/mobbing-hilfe.php
Beim Thema Stalking ist es wichtig, dass Sie dem Stalker deutlich signalisieren, dass Sie weder jetzt noch in Zukunft mit ihm in Kontakt stehen wollen. Es ist wichtig, dass der Täter gänzlich das Interesse an Ihnen verliert und deutlich merkt, dass Sie kein Interesse an ihm haben, weshalb sie ihn (auch wenn es schwer fällt) ignorieren müssen. Außerdem sollten Sie ihr soziales Umfeld über Ihre Lage informieren und bei einer akuten Bedrohung sofort die Polizei verständigen. Es ist weiterhin wichtig, dass Sie alle Unternehmungen des Täters Sie für ihn zu gewinnen kalendarisch festhalten.
http://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/45-stalking/
Unterstützungsangebote
Falls Sie die psychische Gewalt an Ihrem Arbeitsplatz erleben und selbst ein klärendes Gespräch den Angreifer nicht von seinen Anfeindungen Ihnen gegenüber abbringen konnte, ist es wichtig, dass Sie anderweitig nach Hilfe suchen. In diesem Fall, können Sie Ihr Beschwerderecht in Anspruch nehmen. Hierbei haben Sie das Recht sich bei Ihrem Arbeitgeber zu beschweren, dessen Aufgabe es anschließend ist, zu bestimmen, ob diese Beschwerde rechtmäßig ist und für eine Verbesserung des Problems zu sorgen. Falls es dann zu einem Gerichtsprozess kommen sollte, ist es absolut notwendig, dass Sie so viele Beweise wie möglich sammeln, die die Taten des Angreifers belegen.
https://www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/mobbing-hilfe.php
Die Caritas bietet eine Telefonseelsorge in Bochum an, die Sie rund um die Uhr vertraulich und gebührenfrei anrufen können, falls Beratung oder Unterstützung brauchen
Tel.: 08001110111
Es gibt eine Online Datenbank für Betroffene von Straftaten, die Ihnen dabei hilft, Einrichtungen in Ihrer Nähe zu finden, die auf Ihre jeweilige Gewalterfahrung ausgerichtet sind.
Sexuelle Gewalt
Rechtliches
Als Opfer haben sie verschiedene Opferrechte. Sie können sich einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen, der Ihre Interessen vertritt und bei Ihrer Vernehmung anwesend ist. Außerdem gibt es die Möglichkeit einen Opferanwalt zu beauftragen, der in der Regel kostenlos ist. Eine weitere Option ist es, Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld zu fordern. Es steht Ihnen zudem frei, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen. Des weiteren haben Sie als Opfer von schwerwiegenden Straftaten das Recht als Nebenkläger aktiv Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Beispielsweise können Sie dadurch in der Hauptverhandlung den Richter ablehnen, Fragen stellen, Beweise beantragen oder bestimmte Rechtsmittel (wie Beschwerde, Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen. Sie können auch eine psychosoziale Prozessbegleitung beanspruchen, die Ihnen mit Informationsvermittlung und qualifizierte Betreuung bietet. Dazu zählt beispielsweise, dass Sie zu den Vernehmungen begleitet werden, bei Antragsstellungen unterstützt werden und therapeutische Hilfe vermittelt bekommen. Falls Sie nicht über ein ausreichendes finanzielles Einkommen verfügen sollten, können Sie außerdem Prozesskostenhilfe beantragen. Diese ermöglicht es Ihnen, dass Sie die Kosten für einen Anwalt nicht selber oder nur zum Teil beziehungsweise in Raten zahlen müssen.
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/beteiligung-am-strafverfahren/
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/opferrechte/unterstuetzung/
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung meint sowohl die Nötigung zu sexuellen Handlungen als auch alle Formen von sexueller Gewalt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Wichtig ist, dass Gewalt angewendet wurde und der Täter oder die Täterin erkennen konnte, dass die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers geschah. Die Gewalt kann auch darin bestehen, dass mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Opfers gedroht wurde oder das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert war (z.B. durch Einschließen).
Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erfahren, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Das heißt eine Anzeige kann nicht zurückgezogen werden. Die Verfolgungsverjährung von sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung setzt 20 Jahre nach der Straftat ein.
https://www.anwalt.org/sexuelle-noetigung/
Ergreifbare Maßnahmen
Es sind längst nicht nur Mädchen oder Frauen, die von Missbrauch und Vergewaltigung betroffen sein können. Ebenso können Jungen und Männer Opfer werden. Viele Betroffenen schämen sich aufgrund der Erlebnisse Hilfe und Unterstützung einzufordern. Dabei liegt keinerlei Schuld bei den Opfern solcher Taten. Die Möglichkeit über das Geschehene zu reden und professionelle Unterstützung zu bekommen, kann dabei helfen zurück ins Leben zu finden.
Sie können die Tat bei jeder Polizeidienststelle anzeigen bzw. über den Notruf 110 einen Streifenwagen rufen. Beamte nehmen Ihre Personalien und die Angaben über Tatort, Tatzeit und den Täter, sowie erste notwendige Hinweise zur Tat auf. Auskünfte, die darüber hinausgehen, werden in einer späteren ausführlichen Vernehmung von der Kriminalpolizei erfragt. Soweit es möglich ist und von Ihnen gewünscht wird, führt diese Vernehmung eine Kriminalbeamtin durch. Die Art der Straftat führt möglicherweise dazu, dass Ihnen auch unangenehme Fragen gestellt werden müssen. Bei der Vernehmung kann eine Person Ihres Vertrauens bzw. eine Anwältin oder ein Anwalt anwesend sein. Eine Anzeige ist auch schriftlich direkt an die Staatsanwaltschaft oder Polizei oder über eine Anwältin/einen Anwalt möglich. Dadurch wird jedoch nicht die Erstvernehmung ersetzt. Falls Sie bis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht ärztlich untersucht worden sind, werden Sie von der Polizei in ein Krankenhaus oder in eine ärztliche Praxis gefahren, um Ihnen die nötige ärztliche Versorgung zukommen zu lassen (u.a. Erstversorgung körperlicher Verletzungen, Schwangerschafts- und Aidstest) und gerichtliche Beweise zu sichern. http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/sexuelle-noetigung-vergewaltigung/tipps/
Unterstützungsangebote
Es gibt eine Online Datenbank für Betroffene von Straftaten, die Ihnen dabei hilft, Einrichtungen in Ihrer Nähe zu finden, die auf Ihre jeweilige Gewalterfahrung ausgerichtet sind.
Als Unterstützungsangebot sowohl für Opfer als auch für Angehörige der Opfer oder Beobachter von sexueller Gewalt steht bundesweite das kostenlose „Hilfetelefon Sexueller Missbrauch“ unter der Nummer 08002255530 zur Verfügung. Dort können Sie sich melden, falls sie Entlastung, Beratung oder Unterstützung suchen. Die Mitarbeiter sind psychologisch und pädagogisch ausgebildet und mit dem Thema der sexuellen Gewalt sehr vertraut. Außerdem zeigen sie Ihnen Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung vor Ort auf. Sprechzeiten sind montags, mittwochs und freitags von 9:00-14:00 Uhr und dienstags und donnerstags von 15:00-20:00 Uhr.
https://beauftragter-missbrauch.de/hilfe/hilfetelefon/
Oft hilft auch der Austausch mit anderen Opfern. Dazu kann man bestimmte Selbsthilfegruppen, in Form von persönlichen Treffen oder im Internet, besuchen. Diese Gespräche bieten Raum, mit anderen Betroffenen Erfahrungen, Informationen und Tipps auszutauschen und Unterstützung zu erhalten.
Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist ein deutscher Wohlfahrtsverband, dessen Aufgabe darin besteht, sozial schlechter gestellte Menschen zu unterstützen. Dort gibt es unter anderem eine Anlaufstelle gegen sexuelle Gewalt, die telefonische und persönliche Beratungsmöglichkeiten für Betroffene, Angehörige oder Ratsuchende anbietet. Die Anlaufstelle befindet sich in der Hünxer Str. 37 in 46535 Dinslaken. Sprechzeiten sind Montag und Mittwoch von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Telefonisch sind die Berater unter (02064) 6218-50 zu erreichen.
http://www.awo-kv-wesel.de/68-0-Anlaufstelle-gegen-sexuelle-Gewalt.html
Im nachfolgenden Flyer finden Sie Informationen zu den Folgen von sexueller Gewalt, Beweissicherung und ärztliche Versorgung, rechtliche Möglichkeiten bei Vergewaltigung und sexueller Nötigungen und verschiedene Beratungsstellen zu diesen Themen.
fhf-ulm.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/2015_Ihr_Recht_auf_Unterstuetzung_bei_Vergewaltigung.pdf
Ausgeübt
Körperliche Gewalt
Rechtliches
Im Strafgesetzbuch wird zwischen zwei verschiedenen Formen der Verjährung unterschieden. Zum einen gibt es die Verfolgungsverjährung, also die Zeit die maximal nach einer Tat vergehen darf bis es zu einer Anklage kommt. Wurde der Täter nach diesem Zeitraum noch nicht gefasst und angeklagt, kann keine Anklage oder Anzeige mehr erfolgen. Der Zeitraum richtet sich hierbei nach der Höchststrafe, die für die jeweilige Tat angesetzt werden kann.
Folgende Verjährungsfristen sind laut § 78 StGB festgelegt:
- Taten, die als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach 30 Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach 20 Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach zehn Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach fünf Jahren,
- Alle anderen Taten verjähren nach drei Jahren.
Allerdings ist zu beachten, dass sowohl Mord als auch versuchter Mord nie verjähren. Außerdem gibt es spezielle Ausnahmen der Verjährung wie z.B. Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB) und Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB).
Zum anderen gibt es die Vollstreckungsverjährung, die zum Tragen kommt, sobald die Strafverfolgung abgeschlossen, ein Urteil gesprochen und rechtskräftig wurde. Falls der verurteilte Täter in dem jeweiligen Zeitraum nicht gefasst wurde, kann die Strafe anschließend nicht mehr vollstreckt werden.
Folgende Vollstreckungsverjährungsfristen sind laut § 79 StGB festgelegt:
- 25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- 20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
- zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
- drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen
Allerdings ist hier zu beachten, dass Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen nie verjährt.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-im-strafrecht-strafverfolgungsverjaehrung_030037.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78b.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78c.html
https://www.koerperverletzung.com/verjaehrung-strafrecht/
https://www.gewaltinfo.at/recht/delikte/rechtlicher_rahmen.php
Ergreifbare Maßnahmen
Falls Sie sich in einer akuten Situation befinden, in der Sie dazu neigen, Gewalt auszuüben, versuchen Sie diese Situation nach Möglichkeit zu verlassen um sich und andere Menschen nicht in Gefahr zu bringen. Dabei ist es wichtig, sich eine kurze Auszeit zu nehmen um die Situation und das eigene Handeln und Fühlen zu reflektieren. Sie sollten sich in die Situation Ihres Gegenübers versetzen und überlegen welche Gründe ihn zu seinem Handeln bewegt haben. Häufig denken Menschen nicht darüber nach, welche Auswirkungen ihr Verhalten auf andere Menschen haben kann. Wenn Sie sich durch jemand anderen gekränkt fühlen, hilft es mit der betroffenen Person darüber zu sprechen und seine Gefühle mitzuteilen, damit diese Person darauf aufmerksam wird und solche Vorkommnisse in Zukunft vermeiden kann. Außerdem sollten Sie sich bewusst entspannen. Einigen Menschen hilft es ruhig und tief zu atmen, wohingegen andere Menschen in körperlicher Ertüchtigung und Sport Entspannung finden. Beides sind hilfreiche Möglichkeiten, um innere Anspannungen zu lösen.
https://www.psychotipps.com/selbsthilfe/aerger-wut.html
Unterstützungsangebote
Wenn sie körperliche Gewalt ausgeübt haben (schlagen, treten, kratzen etc.) können Sie beispielsweise an Antiaggressionstrainings teilnehmen. In solchen Trainings lernen Sie verschiedene Entspannungsübungen kennen, die Ihnen dabei helfen, körperliche Anspannungen zu erkennen und zu reduzieren. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Trainings ist die gewaltfreie Kommunikation, bei der Ihnen einerseits verdeutlicht wird wie beispielsweise eine falsche Wortwahl zu einer hitzigen Diskussion führen kann und anderseits wie Sie eine wertschätzende Kommunikation mit Ihren Mitmenschen pflegen können. Außerdem lernen Sie, wie Sie mit Provokationen umgehen können, damit Sie sich nicht zu aggressivem Verhalten verleiten lassen. Wichtig hierbei ist, dass nicht nur Menschen, die bereits durch eine Gewalttat straffällig geworden sind an einem solchen Training teilnehmen dürfen, sondern auch Menschen, die beispielsweise ein erhöhtes Aggressivitätslevel an sich selbst feststellen. (Quelle: https://www.aggressionen-abbauen.com/antiaggressionstraining/). Eine mögliche Anlaufstelle bietet das Zentrum für Aggressionstherapie in Köln. http://www.anti-aggressionstherapie.de/
Außerdem gibt es eine Straffälligenhilfe, die Inhaftierte, Haftentlassene und den Angehörigen von Straffälligen Unterstützung bietet. Inhaftierte können beispielsweise psychosoziale oder sozialrechtliche Betreuung erhalten, ehrenamtliche Betreuer vermittelt bekommen und auf die Haftentlassung vorbereitet werden. Aus der Haft entlassene Straftäter können diese Betreuung ebenfalls erhalten und Unterstützung zur Integration anfordern.
In Brühl gibt es eine Organisation, die Beratungen und Trainings zu verschiedenen Themen wie z.B. gegen häusliche Gewalt, Anti-Gewalt-Trainings, Trennungs- und Scheidungs-beratung und Kommunikationstrainings.
Kaiserstraße 48, 50321 Brühl
Tel.: 022232/569810
Der Verein Echte Männer Reden hilft Männern, die gegenüber ihrer Partnerin oder ihren Kindern gewalttätig wurden oder werden. Sie sollen dabei die Hintergründe Ihres Handelns erkennen und dadurch lernen Ihr Verhalten zu ändern.
Psychische Gewalt
Rechtliches
Im Strafgesetzbuch wird zwischen zwei verschiedenen Formen der Verjährung unterschieden. Zum einen gibt es die Verfolgungsverjährung, also die Zeit die maximal nach einer Tat vergehen darf bis es zu einer Anklage kommt. Wurde der Täter nach diesem Zeitraum noch nicht gefasst und angeklagt, kann keine Anklage oder Anzeige mehr erfolgen. Der Zeitraum richtet sich hierbei nach der Höchststrafe, die für die jeweilige Tat angesetzt werden kann.
Folgende Verjährungsfristen sind laut § 78 StGB festgelegt:
- Taten, die als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach 30 Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach 20 Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach zehn Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach fünf Jahren,
- Alle anderen Taten verjähren nach drei Jahren.
Allerdings ist zu beachten, dass sowohl Mord als auch versuchter Mord nie verjähren. Außerdem gibt es spezielle Ausnahmen der Verjährung wie z.B. Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB) und Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB).
Zum anderen gibt es die Vollstreckungsverjährung, die zum Tragen kommt, sobald die Strafverfolgung abgeschlossen, ein Urteil gesprochen und rechtskräftig wurde. Falls der verurteilte Täter in dem jeweiligen Zeitraum nicht gefasst wurde, kann die Strafe anschließend nicht mehr vollstreckt werden.
Folgende Vollstreckungsverjährungsfristen sind laut § 79 StGB festgelegt:
- 25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- 20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
- zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
- drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen
Allerdings ist hier zu beachten, dass Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen nie verjährt.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-im-strafrecht-strafverfolgungsverjaehrung_030037.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78b.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78c.html
https://www.koerperverletzung.com/verjaehrung-strafrecht/
https://www.gewaltinfo.at/recht/delikte/rechtlicher_rahmen.php
Beleidigung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden und falls die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, kann sie sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 185 StGB). Verboten sind Handlungen, die die Ehre einer anderen Person verletzen z.B. durch herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder Verhaltensweisen.
https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html
Üble Nachrede bezieht sich auf das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen über eine andere Person, die nachweislich als unwahr herausgestellt werden können, mit dem Ziel, den Ruf dieser Person zu schädigen. Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Falls die Nachrede öffentlich ausgeführt wird, kann sie sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden (§ 186 StGB).
https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html
Im Gegensatz zur üblen Nachrede, weiß der Täter im Verleumdungsfall jedoch von der Unwahrheit seiner Behauptungen und hat sie nicht nur von einer anderen Person erfahren, ohne den Wahrheitsgehalt zu kennen. Verleumdung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, kann aber, falls die Tat öffentlich ausgeführt wird, sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 187 StGB).
https://dejure.org/gesetze/StGB/187.html
Ergreifbare Maßnahmen
Um beispielsweise Beleidigungen zu vermeiden ist es wichtig, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und sich seiner Trigger bewusst zu werden um sie zu vermeiden. Falls man z.B. bei zu dichtem Straßenverkehr die Fassung verliert, solle man langfristig zu einer anderen Uhrzeit zur Arbeit fahren und Stoßzeiten vermeiden. Außerdem tritt ein solches Verhalten fast ausschließlich in Situationen auf, in denen Sie sehr wütend oder gereizt sind und eine innerliche Anspannung spüren. Dann ist es wichtig sich bewusst zu entspannen. Einigen Menschen hilft es ruhig und tief zu atmen, wohingegen andere Menschen in körperlicher Ertüchtigung und Sport Entspannung finden. Beides sind hilfreiche Möglichkeiten, um innere Anspannungen zu lösen.
Unterstützungsangebote
Falls Sie häufig dazu neigen psychische Gewalt auszuüben, obwohl Sie dies eigentlich gar nicht beabsichtigt haben, ist es hilfreich ein Kommunikationscoaching zu machen. Dabei lernen Sie Ihr eigenes Verhalten und das Verhalten Ihres Gegenübers objektive zu beurteilen. Außerdem wird Ihnen dabei geholfen alter Verhaltensmuster zu erkennen und zu durchbrechen und im Gegenzug neue Handlungsmuster zu entwickeln. Insgesamt sollen Sie eine achtsamere und respektvollere Kommunikation erlernen.
Ein solches Training wird beispielsweise in Stolberg angeboten:
Clemensstr. 9, 52223 Stolberg
Tel.: 02402/766527
Sexuelle Gewalt
Rechtliches
Im Strafgesetzbuch wird zwischen zwei verschiedenen Formen der Verjährung unterschieden. Zum einen gibt es die Verfolgungsverjährung, also die Zeit die maximal nach einer Tat vergehen darf bis es zu einer Anklage kommt. Wurde der Täter nach diesem Zeitraum noch nicht gefasst und angeklagt, kann keine Anklage oder Anzeige mehr erfolgen. Der Zeitraum richtet sich hierbei nach der Höchststrafe, die für die jeweilige Tat angesetzt werden kann.
Folgende Verjährungsfristen sind laut § 78 StGB festgelegt:
- Taten, die als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach 30 Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach 20 Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach zehn Jahren,
- Taten, die als Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, verjähren nach fünf Jahren,
- Alle anderen Taten verjähren nach drei Jahren.
Allerdings ist zu beachten, dass sowohl Mord als auch versuchter Mord nie verjähren. Außerdem gibt es spezielle Ausnahmen der Verjährung wie z.B. Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB) und Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB).
Zum anderen gibt es die Vollstreckungsverjährung, die zum Tragen kommt, sobald die Strafverfolgung abgeschlossen, ein Urteil gesprochen und rechtskräftig wurde. Falls der verurteilte Täter in dem jeweiligen Zeitraum nicht gefasst wurde, kann die Strafe anschließend nicht mehr vollstreckt werden.
Folgende Vollstreckungsverjährungsfristen sind laut § 79 StGB festgelegt:
- 25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
- 20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
- zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
- drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen
Allerdings ist hier zu beachten, dass Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen nie verjährt.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-im-strafrecht-strafverfolgungsverjaehrung_030037.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78b.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/78c.html
https://www.koerperverletzung.com/verjaehrung-strafrecht/
https://www.gewaltinfo.at/recht/delikte/rechtlicher_rahmen.php
Die Erweiterung des § 177 StGB hat den Unterschied zwischen ehelicher und außerehelicher Vergewaltigung abgeschafft. Außerdem gelten nun alle erzwungenen „sexuellen Handlungen“ als Vergewaltigung – unabhängig davon, ob sie durch den Ehepartner, bekannte oder fremde Personen verübt wurden. Unter Strafe stehen der gewaltsame anale, orale und vaginale Geschlechtsverkehr sowie sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper (sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters) verbunden sind. Eine besondere Schwere stellt die Tat immer dann dar, wenn sie von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangen wird.
http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/sexuelle-noetigung-vergewaltigung/
Ergreifbare Maßnahmen
Unterstützungsangebote
Falls sie einen sexuellen Missbrauche begangen haben, können Sie eine Therapie machen. In dieser sollen Sie lernen Verantwortung für Ihr Handeln zu übernehmen und sich in die Lage des Opfers zu versetzen.
Eine Liste mit möglichen Anlaufstellen für Therapien finden Sie hier:
https://www.hilfeportal-missbrauch.de/adressen/hilfe-in-ihrer-naehe/kartensuche.html